Sachverständiger Biogasanlage - Gutachter Prüfung Biogasanlage nach AwSV und WHG

Sachverständiger Biogasanlage nach §2 Absatz 33 AwSV und TRwS 793-1

Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) regelt den Umgang für Behälter für wassergefährdende Stoffe. Biogasanlagen mit ihren Behälter und Rohren fallen unter diese Verordnung, die seit August 2017 bundeseinheitlich geregelt ist. Die Prüfung Biogasanlage AwSV darf nur durch einen Sachverständigen nach AwSV durchgeführt werden.AwSV Sachverständiger §2 Absatz 33 Gutachter Inbetriebnahme wiederkehrende Prüfung Stilllegung

Der Betreiber einer Biogasanlage, da in dieser mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach AwSV zu ergänzen.
Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigen-Organisation zu erteilen.

Neuerungen der AwSV

Die Änderungen der AwSV zur VAwS sind unter anderem:

- Die AwSV gilt auch für Jauche-, Gülle-, und Silagesickersaftanlagen
- Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden oberirdische Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen von maximal 220 Litern oder einer Masse vom maximal 200 kg (§ 1) “Bagatellgrenze”.
- WGK 2 wird umbenannt in “deutlich wassergefährdend”
- Neu eingeführt wird die Kategorie “allgemein wassergefährdend” (ohne WGK) für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung in WGK schwierig wäre. Darunter fallen u. a. Jauche, Gülle, Silagesickersäfte, aufschwimmende flüssige Stoffe und feste Gemische inkl. fester Abfälle
- Die Anlagen werden in Gefährdungsstufen eingeteilt. Dabei werden z.B. Anlagen der WGK 1 bis 100 m³ bzw. t der Gefährdungsstufe A zugeordnet
- Der Anlagenbetreiber muss eine detaillierte Anlagendokumentation führen, auch bei nicht prüfpflichtigen Anlagen
- Für die Beseitigung von geringfügigen Mängeln wird eine Frist von 6 Monaten vorgegeben
- Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft müssen innerhalb von 5 Jahren bis 2022 mit einer Umwallung versehen werden

Sachverständigenprüfung Biogasanlage

Für Anlagen, für die bisher eine Prüfpflicht galt und weiterhin gilt, richtet sich der nächste reguläre Prüftermin nach dem Datum der zuletzt durchgeführten Prüfung. Für wenige Anlagen (z.B. für feste Stoffe) können erstmals Sachverständigenprüfungen notwendig werden. Dann richtet sich der erste Prüfungstermin nach dem Alter der Anlage. Anlagen, die vor dem Jahr 1971 errichtet wurden, müssen beispielsweise erstmalig bis zum 1. August 2019 geprüft werden. Anlagen ab dem Baujahr 1994 bis zum Jahr 2027.
Sollten Anlagen neu gebaut oder geändert werden, kann eine Sachverständigenprüfung je nach Gefährdungsstufe sofort notwendig werden.

Nachrüstung Biogasanlagen

Vorerst ergeben sich aus der AwSV keine direkten Nachrüstpflichten, sofern die bisher geltende Landesverordnung eingehalten wurde. Nachrüstungen aufgrund neuer Anforderungen der AwSV müssen erst auf Anordnung der Behörden erfolgen.
Für Anlagen, für die eine Prüfpflicht gilt, hat der Sachverständige bei seiner ersten regulären Prüfung Abweichungen der Anlage zu den technischen Anforderungen der AwSV festzustellen. Diese werden der Behörde in einem Prüfbericht vorgelegt. Auf dieser Grundlage könnten verhältnismäßige Anpassungen der Anlagen angeordnet werden.
Vorsicht: Eine Nachrüstung ist für bestehende Anlagen aktuell nicht notwendig, sofern sie das bisherige Landesrecht erfüllen. Behörden könnten zudem in Erlassen bestimmen, ab wann bestimmte Regelungen einzuhalten sind.

Fachbetriebspflicht Biogasanlage AwSV

Entsprechend der Fachbetriebspflicht Biogasanlage AwSV dürfen viele Anlagen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden. Dies gilt vor allem auch für Biogasanlagen.
Die Fachbetriebspflicht gilt nach AwSV für unterirdische Anlagen, oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen ab Gefährdungsstufe C und D (in Wasserschutzgebieten schon ab Stufe B), Heizölverbraucheranlagen ab Stufe B sowie Biogas- und Umschlagsanlagen (nur für intermodalen Verkehr) sowie für Anlagen mit flüssigen aufschwimmenden Stoffen.

Als Gutachter und Sachverständige AwSV prüfen wir gerne Ihre Biogasanlage nach AwSV und WHG.

Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.

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